Bestimmte Personengruppen können aufgrund der wahlrechtlichen Bestimmungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Hier gibt es je nach Wahl unterschiedliche Ausschlussgründe.
Regelung zur Europawahl
Deutsche sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für sie eine Betreuung für alle Angelegenheiten bestellt ist oder sie sich aufgrund einer Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das gleiche gilt auch für Unionsbürger/innen.
Regelung zur Kommunalwahlen
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!