Schnellmeldung

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Schnellmeldung gibt der Wahlvorsteher das im Stimm-/Wahlbezirk ermittelte Wahlergebnis noch am Wahlabend an das Wahlamt weiter.

Die telefonisch zu verlesende Schnellmeldung erfolgt auf Grundlage des Schnellmeldeformulares, das den allgemeinen Wahlunterlagen beiliegt. Bereits während der telefonischen Durchgabe erfolgt eine Plausibilitätsprüfung des ermittelten Ergebnisses.

Die Schnellmeldung ersetzt nicht den Ergebniseintrag in der Wahlniederschrift, sondern spiegelt die dortigen Eintragungen wider.