Stimmenauszählung

Unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung (18.00 Uhr) werden die in die Wahlurne eingeworfenen Stimmzettel in jedem Stimm-/Wahl-/Briefwahlbezirk separat ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimm-/Wahl-/Briefwahlbezirk ermittelt.

Die Stimmenauszählung ist öffentlich, d. h. jeder kann diese beobachten. Sollten Anwesende den Wahlvorstand bei der Auszählung behindern oder durch Äußerungen stören, können diese auch des Raumes verwiesen werden. Siehe hierzu auch "Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses".

Je nach Wahl gliedert sich die Auszählung der Stimmen in eine geringfügig andere Reihenfolge (s. u.).

Regelung zur Landtagswahl

Bei der Auszählung der Stimmen zur Landtagswahl ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,

2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,

3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die vier Stapel A bis D

  • Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel mit identischer Erst- und Zweitstimme

  • Stapel B = Stimmzettel mit unterschiedlicher Erst- und Zweitstimme oder nur einer abgegebenen Stimme

  • Stapel C = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel

  • Stapel D = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen anhand der Stapel A bis C

5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels D per Beschlussfassung

Regelung zur Europawahl

Bei der Auszählung der Stimmen zur Europawahl ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,

2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,

3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die drei Stapel A bis C

  • Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel

  • Stapel B = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel

  • Stapel C = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen anhand der Stapel A und B

5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C per Beschlussfassung

Regelung zur Kommunalwahlen

Bei der Auszählung der Stimmen zu den Kommunalwahlen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,

2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,

3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die drei Stapel A bis C

  • Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel

  • Stapel B = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel

  • Stapel C = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen anhand der Stapel A und B

5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C per Beschlussfassung

Wichtig:

Bei gleichzeitig stattfindender Wahlen erfolgt die Stimmenauszählung in folgender Reihenfolge:

  • Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
  • Wahl des Rates der Stadt
  • Wahl der Bezirksvertretungen
  • Wahl des Regionalverbandes Ruhr
Regelung zur Bundestagswahl

Bei der Auszählung der Stimmen zur Bundestagswahl ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,

2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,

3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die vier Stapel A bis D

  • Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel mit identischer Erst- und Zweitstimme

  • Stapel B = Stimmzettel mit unterschiedlicher Erst- und Zweitstimme oder nur einer abgegebenen Stimme

  • Stapel C = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel

  • Stapel D = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen anhand der Stapel A bis C

5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels D per Beschlussfassung